Die gesetzliche Unfallversicherung ist als Teil der deutschen Sozialversicherung eine Pflichtversicherung, die bei Unfällen und Berufserkrankungen, die im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen, eintritt. Die Beiträge werden allein vom Arbeitgeber entrichtet. Der Versicherungsschutz besteht auch, wenn die Beiträge nicht bzw. nicht vollständig entrichtet wurden.
Zum versicherten Personenkreis gehören neben Arbeitern, Angestellten und Auszubildenden auch Landwirte, Kinder, die Kindergärten und Kindertagesstätten besuchen, Schüler und Studenten, Helfer bei Unglücksfällen, Zivil- und Katastrophenschutzhelfer, Blut- und Organspender.
In Deutschland gibt es folgende Träger der gesetzlichen Unfallversicherung:
- Gewerbliche Berufsgenossenschaften
- Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (Gemeindeunfallversicherungsverbände und Unfallkassen)
- Feuerwehr-Unfallkassen
- Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften
Grundlage für die Gesetzliche Unfallversicherung ist das Sozialgesetzbuch (Teil VII). Die Aufgaben der Unfallversicherungsträger sind:
Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Prävention). Sie haben mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen. Dabei gehen sie auch den Ursachen von arbeitsbedingten Gefahren für Leben und Gesundheit nach
Wiederherstellung von Gesundheit und Arbeitskraft der Versicherten (Rehabilitation). Um das Ziel der Rehabilitation, die Wiederherstellung "mit allen geeigneten Mitteln" zu erreichen, werden z.B. eigene medizinische Einrichtungen und Kliniken betreiben.
Gewährung von Leistungen (Unfallrenten u.a.). Die Unfallversicherungen übernehmen die Kosten für die Heilbehandlung sowie für die berufliche und soziale Wiedereingliederung. Außerdem erhält der Verletzte oder Erkrankte für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ein dem Nettolohn entsprechendes Verletztengeld. Bleibt nach Abschluss der Heilbehandlung eine andauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 20 Prozent, dann zahlen sie eine Verletztenrente. Sind Versicherte als Folge von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten gestorben, zahlen sie Hinterbliebenenrente und Sterbegeld.
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