Hier finden Sie Seiten, die sich mit der Religionsfreiheit nach Artikel 18 der UN-Resolution befassen:
Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht schließt die Freiheit ein, seine Religion oder Überzeugung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen.
Quelle: Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte / Resolution 217 A (III) vom 10.12.1948
Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht schließt die Freiheit ein, seine Religion oder Überzeugung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen.
Quelle: Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte / Resolution 217 A (III) vom 10.12.1948
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Siehe auch: 1
Seiten 4
Über die Mitgliedsvereine, die Gerichtsurteile und die Literatur wird informiert.
Das 2. Vatikanisches Konzil nimmt Stellung zum Recht der Person und der Gemeinschaft auf gesellschaftliche und bürgerliche Freiheit in religiösen Belangen.
Österreichische Menschenrechtsorganisation zur Wahrung des Rechts auf Glaubens- und Gesinnungsfreiheit und des Rechts zur freien öffentlichen Kundgebung. Artikel zu aktuellen Ereignissen, Gesetzestexte, Buchtipps und Zitatesammlung.
Im Dienst der verfolgten Christen weltweit steht die Hilfsorganisation für Religionsfreiheit und Menschenrechte. Sie liefert Bibeln, leistet Gefangenenhilfe, veröffentlicht einen Weltverfolgungsindex und informiert über ihre Seminare und Projekte.
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Letzte Änderung:
15. November 2023 um 6:15:16 UTC

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Regional: Europa: Deutschland: Bayern: Landkreise: Bad Tölz-Wolfratshausen: Städte und Gemeinden: Gaißach
- Kürzlich bearbeitet von tschecht
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