In Österreich erfolgt die weitere politische Verwaltungsaufgliederung der Länder in Bezirken und Statutarstädten. In der Umsetzung und Gestaltung des Landesrechts sind die Bezirke das Bindeglied zwischen dem Bundesland und den, dem Bezirk angeschlossen, örtlichen Gemeinden. Die Geschäftsführung der Bezirksverwaltung wird durch den oder die durch die Landesregierung bestellte/n, Bezirkshauptmann oder Bezirkshauptfrau (Bezirkshauptmannschaft) wahrgenommen. Bezirkshauptmannschaften sind Landesbehörden und erfüllen Aufgaben der Landesverwaltung sowie auch der mittelbaren Bundesverwaltung.
Statuarstädte sind keiner Bezirkshauptmannschaft zugeordnet. Diese Gemeinden besitzen entweder ein historisches Statut (Stadtverfassung) und Stadtrecht oder können dieses seit 1962 auf Antrag durch Landesgesetz erlangen. Voraussetzung ist der Nachweis von konstant mindestens 20.000 Einwohnern sowie eine Zustimmung der Bundesregierung, wenn Landesinteressen hierdurch nicht gefährdet werden. Statuarstädte erledigen Bezirksverwaltungsaufgaben durch ihre Bürgermeister/innen eigenständig.
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