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In dieser Kategorie finden Sie Links zu den Themen »Mitbestimmung und Interessenvertretung«. Die unterschiedlichen Arten der Mitbestimmung sind nachstehend erläutert:
  1. Unternehmen
    Das Recht zur innerbetrieblichen Mitbestimmung steht in Deutschland für mittlere und kleinere Betriebe nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ausschließlich dem Betriebsrat zu, in größeren Unternehmen meist außerdem Vertretern der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat und einem Arbeitsdirektor im Vorstand. Bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, GmbHs, bergrechtlichen Gewerkschaften, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und Genossenschaften mit weniger als 2000 Beschäftigten muss ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder aus Arbeitnehmern bestehen, die von der Belegschaft gewählt werden.
    In Großunternehmen ist Mitbestimmung der Arbeitnehmer also in hohem Maß über die Aufsichtsräte gereglt. Sie bestehen jeweils zur Hälfte aus Anteilseignern und Arbeitnehmern. Die Anteilseigner wählen ihre Vertreter auf der jährlichen Hauptversammlung. Alle Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer werden von den Belegschaften gewählt, in Unternehmen mit weniger als 8000 Beschäftigten in der Regel direkt, in größeren Unternehmen in der Regel durch Wahlmänner. Der Aufsichtsrat wählt mit Zweidrittelmehrheit einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter; wird in einem dieser beiden Fälle die genannte Mehrheit nicht erreicht, so wählen in getrennten Wahlgängen mit einfacher Mehrheit die Vertreter der Anteilseigner den Vorsitzenden und die Vertreter der Arbeitnehmer dessen Stellvertreter.
    Besondere Vorschriften gelten für den Bergbau sowie die Eisen- und Stahlindustrie. Die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Unternehmungen des Bergbaus sowie der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie, die in der Regel über 1000 Arbeitnehmer beschäftigen, ist durch das Montanmodell geregelt. Danach muss der Aufsichtsrat dieser Unternehmungen aus Vertretern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer jeweils zur Hälfe gebildet werden, während ein zusätzliches Mitglied durch die übrigen Aufsichtsratsmitglieder hinzugewählt wird. In den Vorstand ist als gleichberechtigtes Mitglied ein Arbeitsdirektor zu berufen, dessen Bestellung nicht gegen die Stimmen der Mehrheit der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat erfolgen kann.
    Neben dem Betriebsrat bestehen zum Teil auch Gesamtbetriebsräte, Konzernbetriebsräte und/oder Europäische Gesamtbetriebsräte.

  2. Öffentlicher Dienst
    Die Mitbestimmung der Beamten, Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes ist im Personalvertretungsgesetz (BPersVG) geregelt, nach dem bei jeder Dienststelle von den Bediensteten ein Personalrat zu wählen ist, der mit der Dienststelle in bestimmten allgemeinen Angelegenheiten zusammenarbeitet und ein Mitwirkungs- oder Mitbestimmungsrecht in sozialen und personellen Angelegenheiten ausübt. Neben dem örtlichen Personalrat bestehen zum Teil auch Bezirks- und Hauptpersonalräte. Einzelne Bundesländer haben eigene Landespersonalvertretungsgesetze.

  3. Kirchen und Einrichtungen in kirchlicher Trägerschaft
    Im Bereich der Kirchen und ihrer caritativen und erzieherischen Einrichtungen findet das staatliche Betriebsverfassungs- und Personalvertretungsrecht keine Anwendung (§ 118 Abs. 2 BetrVG, § 112 BPersVG). Auf der Grundlage des von der Verfassung garantierten Selbstbestimmungsrechtes, wonach die Kirchen ihre eigenen Angelegenheiten selbst regeln können, haben diese ein eigenes Mitarbeitervertretungsrecht geschaffen, das jeweils unterschiedliche und sehr eingeschränkte Mitbestimmungsmöglichkeiten eröffnet; die kirchliche Betriebsverfassung wird auch als "Dritter Weg" bezeichnet. Die Rechtsgrundlagen sind bei den katholischen, evangelischen und orthodoxen Kirchen, den israelitischen Kultusgemeinden und sonstigen kirchlichen Trägern unterschiedlich. Das Mitarbeitervertretungsrecht ist in der jeweiligen kirchlichen Betriebsverfassung festgelegt, z.B. Erklärung der deutschen Bischöfe zum kirchlichen Dienst: "Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse" und "Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (MVG.EKD)". Das MVG.EKD wurde aber bisher nicht von allen evangelischen Gliedkirchen übernommen; verschiedene evangelische Landeskirchen haben eigene Regelungen in Anlehnung an das MVG.EKD geschaffen. In modifizierter Form wird das MVG.EKD von der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche und der Heilsarmee in Deutschland angewendet. Die Arbeitnehmervertretungen im kirchlichen Bereich werden Mitarbeitervertretungen (MAV) genannt. Einzelne Mitarbeitervertretungen haben sich zum Teil zu Arbeitsgemeinschaften zusammengeschlossen.

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass sich die Angaben auf die deutschen Vorschriften beziehen. In den anderen Ländern gibt es vergleichbare Regelungen.

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