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Arbeitgeberverbände sind Zusammenschlüsse von Arbeitgebern zum Zweck der Beeinflussung der Arbeitsbedingungen, besonders beim Abschluss von Tarifverträgen. Den Arbeitgeberverbänden obliegt zusammen mit den Gewerkschaften als den sog. Sozialpartnern die Selbstverwaltung im Bereich des Arbeitsrechts. Die Arbeitgeberverbände sind jünger als die wirtschaftlichen Vereinigungen der Unternehmer und auch als die Gewerkschaften. Sie entstanden um 1900. Im Jahr 1913 kam es zum Zusammenschluss als "Vereinigung deutscher Arbeitgeberverbände", die allerdings schon 1933 wieder aufgelöst wurde. Nach 1945 wurden Arbeitgeberverbände von den Besatzungsmächten in den Westzonen wieder zugelassen, in der DDR blieben sie bis 1990 verboten.

Hinweis: Nur Verbände, die tariffähig sind, d.h. Tarifverträge mit den zuständigen Arbeitnehmerorganisationen aushandeln, sind in dieser Kategorie und den Unterkategorien gelistet.

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Arbeitgeberverbände sind Zusammenschlüsse von Arbeitgebern zum Zweck der Beeinflussung der Arbeitsbedingungen, besonders beim Abschluss von Tarifverträgen. Den Arbeitgeberverbänden obliegt zusammen mit den Gewerkschaften als den sog. Sozialpartnern die Selbstverwaltung im Bereich des Arbeitsrechts. Die Arbeitgeberverbände sind jünger als die wirtschaftlichen Vereinigungen der Unternehmer und auch als die Gewerkschaften. Sie entstanden um 1900. Im Jahr 1913 kam es zum Zusammenschluss als "Vereinigung deutscher Arbeitgeberverbände", die allerdings schon 1933 wieder aufgelöst wurde. Nach 1945 wurden Arbeitgeberverbände von den Besatzungsmächten in den Westzonen wieder zugelassen, in der DDR blieben sie bis 1990 verboten.

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Arbeitgeberverbände sind Zusammenschlüsse von Arbeitgebern zum Zweck der Beeinflussung der Arbeitsbedingungen. Den Arbeitgeberverbänden obliegt zusammen mit den Gewerkschaften als den sog. Sozialpartnern die Selbstverwaltung im Bereich des Arbeitsrechts. Sie handeln für ihre Mitglieder Kollektivverträge mit den Gewerkschaften aus. Der Kollektivvertrag (in Deutschland als Tarifvertrag bezeichnet) ist eine schriftliche Vereinbarung, der zwischen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber abgeschlossen wird. Diese Vereinbarung hat besondere Wirkungen auf die Arbeitsverhältnisse innerhalb des Geltungsbereiches. Grundsätzlich gilt, dass der Kollektivvertrag nicht gegen bestehende Gesetze (Verfassungs-, Bundes-, Landesgesetze) sowie dazu erlassene Verordnungen verstoßen darf.

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  1. Diese Kategorie für Arbeitgeberverbände aus Österreich gedacht. Links zu Seiten, die sich nicht mehrheitlich mit dem Thema beschäftigen, respektive auf kommerzielle Angebote verweisen, sind hier fehl am Platz.
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Arbeitgeberverbände sind Zusammenschlüsse von Arbeitgebern zum Zweck der Beeinflussung der Arbeitsbedingungen. Die Arbeitgeberverbände der Schweiz handeln u.a. für ihre Mitgliedsbetriebe Verbandsverträge aus; dies sind spezielle Gesamtarbeitsverträge (GAV). GAV's sind Verträge zur vollständigen oder partiellen Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen (normative Bestimmungen) einerseits und des Verhältnisses zwischen den Vertragsparteien (schuldrechtliche Bestimmungen) andererseits. Allgemeine Bestimmungen zum Gesamtarbeitsvertrag finden sich in Art. 356 bis 358 und 361, 362 des Obligationenrechts.

In der Schweiz gibt es 60 regionale und branchenweite Arbeitgeberorganisationen; Dachverband ist der Schweizerische Arbeitgeberverband. Neben economiesuisse, mit dem eine enge Arbeitsteilung besteht, und dem Schweizerischen Gewerbeverband gilt der Schweizerische Arbeitgeberverband als Spitzenverband der Wirtschaft, der gemäß Verfassung zur Vernehmlassung in eidgenössischen Angelegenheiten eingeladen wird.

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