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Arbeitgeberverbände sind Zusammenschlüsse von Arbeitgebern zum Zweck der Beeinflussung der Arbeitsbedingungen, besonders beim Abschluss von Tarifverträgen. Den Arbeitgeberverbänden obliegt zusammen mit den Gewerkschaften als den sog. Sozialpartnern die Selbstverwaltung im Bereich des Arbeitsrechts. Die Arbeitgeberverbände sind jünger als die wirtschaftlichen Vereinigungen der Unternehmer und auch als die Gewerkschaften. Sie entstanden um 1900. Im Jahr 1913 kam es zum Zusammenschluss als "Vereinigung deutscher Arbeitgeberverbände", die allerdings schon 1933 wieder aufgelöst wurde. Nach 1945 wurden Arbeitgeberverbände von den Besatzungsmächten in den Westzonen wieder zugelassen, in der DDR blieben sie bis 1990 verboten.

Hinweis: Nur Verbände, die tariffähig sind, d.h. Tarifverträge mit den zuständigen Arbeitnehmerorganisationen aushandeln, sind in dieser Kategorie und den Unterkategorien gelistet.

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  1. Diese Kategorie für Arbeitgeberverbände aus Deutschland gedacht. Links zu Seiten, die sich nicht mehrheitlich mit dem Thema beschäftigen, respektive auf kommerzielle Angebote verweisen, sind hier fehl am Platz.
    Bitte prüfen Sie insbesondere auch, ob folgende Kategorien zutreffender sind:

  2. Der Titel, den Sie bei der Anmeldung angeben, muss der korrekte, vollständige Name der Seite bzw. des Anbieters sein; verwenden Sie keine Verkürzungen oder Vereinfachungen.

  3. Die Beschreibung, die Sie bei der Anmeldung angeben, soll in einem oder zwei Sätzen die Inhalte der Seite wiedergeben. Bitte keine Aufzählung von Schlüsselworten und keine Werbesprache bzw. unüberprüfbare Werturteile verwenden. Die Editoren des Open Directory werden die Beschreibung sonst ändern.

  4. In der Beschreibung bitte keine 1. Person, sondern nur 3. Person verwenden.

Vielen Dank dafür, dass Sie diese Hinweise beherzigen.

Arbeitgeberverbände sind Zusammenschlüsse von Arbeitgebern zum Zweck der Beeinflussung der Arbeitsbedingungen, besonders beim Abschluss von Tarifverträgen. Den Arbeitgeberverbänden obliegt zusammen mit den Gewerkschaften als den sog. Sozialpartnern die Selbstverwaltung im Bereich des Arbeitsrechts. Die Arbeitgeberverbände sind jünger als die wirtschaftlichen Vereinigungen der Unternehmer und auch als die Gewerkschaften. Sie entstanden um 1900. Im Jahr 1913 kam es zum Zusammenschluss als "Vereinigung deutscher Arbeitgeberverbände", die allerdings schon 1933 wieder aufgelöst wurde. Nach 1945 wurden Arbeitgeberverbände von den Besatzungsmächten in den Westzonen wieder zugelassen, in der DDR blieben sie bis 1990 verboten.

Hinweis: In dieser Kategorie sind nur Arbeitgeberverbände aus dem Bundesland Bayern gelistet, die tariffähig sind, d.h. Tarifverträge mit den zuständigen Arbeitnehmerorganisationen aushandeln.

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Arbeitgeberverbände sind Zusammenschlüsse von Arbeitgebern zum Zweck der Beeinflussung der Arbeitsbedingungen, besonders beim Abschluss von Tarifverträgen. Den Arbeitgeberverbänden obliegt zusammen mit den Gewerkschaften als den sog. Sozialpartnern die Selbstverwaltung im Bereich des Arbeitsrechts. Die Arbeitgeberverbände sind jünger als die wirtschaftlichen Vereinigungen der Unternehmer und auch als die Gewerkschaften. Sie entstanden um 1900. Im Jahr 1913 kam es zum Zusammenschluss als "Vereinigung deutscher Arbeitgeberverbände", die allerdings schon 1933 wieder aufgelöst wurde. Nach 1945 wurden Arbeitgeberverbände von den Besatzungsmächten in den Westzonen wieder zugelassen, in der DDR blieben sie bis 1990 verboten.

Hinweis: In dieser Kategorie sind nur Arbeitgeberverbände aus dem Bundesland Hessen gelistet, die tariffähig sind, d.h. Tarifverträge mit den zuständigen Arbeitnehmerorganisationen aushandeln.

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  4. In der Beschreibung bitte keine 1. Person, sondern nur 3. Person verwenden.

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Arbeitgeberverbände sind Zusammenschlüsse von Arbeitgebern zum Zweck der Beeinflussung der Arbeitsbedingungen, besonders beim Abschluss von Tarifverträgen. Den Arbeitgeberverbänden obliegt zusammen mit den Gewerkschaften als den sog. Sozialpartnern die Selbstverwaltung im Bereich des Arbeitsrechts. Die Arbeitgeberverbände sind jünger als die wirtschaftlichen Vereinigungen der Unternehmer und auch als die Gewerkschaften. Sie entstanden um 1900. Im Jahr 1913 kam es zum Zusammenschluss als "Vereinigung deutscher Arbeitgeberverbände", die allerdings schon 1933 wieder aufgelöst wurde. Nach 1945 wurden Arbeitgeberverbände von den Besatzungsmächten in den Westzonen wieder zugelassen, in der DDR blieben sie bis 1990 verboten.

Hinweis: In dieser Kategorie sind nur Arbeitgeberverbände aus dem Bundesland Niedersachsen gelistet, die tariffähig sind, d.h. Tarifverträge mit den zuständigen Arbeitnehmerorganisationen aushandeln.

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Hinweis: In dieser Kategorie sind nur Arbeitgeberverbände aus dem Bundesland Nordrhein-Westfalen gelistet, die tariffähig sind, d.h. Tarifverträge mit den zuständigen Arbeitnehmerorganisationen aushandeln.

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  1. Diese Kategorie ist für Arbeitgeberverbände aus Nordrhein-Westfalen gedacht. Links zu Seiten, die sich nicht mehrheitlich mit dem Thema beschäftigen, respektive auf kommerzielle Angebote verweisen, sind hier fehl am Platz.
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Arbeitgeberverbände sind Zusammenschlüsse von Arbeitgebern zum Zweck der Beeinflussung der Arbeitsbedingungen, besonders beim Abschluss von Tarifverträgen. Den Arbeitgeberverbänden obliegt zusammen mit den Gewerkschaften als den sog. Sozialpartnern die Selbstverwaltung im Bereich des Arbeitsrechts. Die Arbeitgeberverbände sind jünger als die wirtschaftlichen Vereinigungen der Unternehmer und auch als die Gewerkschaften. Sie entstanden um 1900. Im Jahr 1913 kam es zum Zusammenschluss als "Vereinigung deutscher Arbeitgeberverbände", die allerdings schon 1933 wieder aufgelöst wurde. Nach 1945 wurden Arbeitgeberverbände von den Besatzungsmächten in den Westzonen wieder zugelassen, in der DDR blieben sie bis 1990 verboten.

Hinweis: In dieser Kategorie sind nur Arbeitgeberverbände aus dem Saarland gelistet, die tariffähig sind, d.h. Tarifverträge mit den zuständigen Arbeitnehmerorganisationen aushandeln.

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  1. Diese Kategorie ist für Arbeitgeberverbände aus dem Saarland gedacht. Links zu Seiten, die sich nicht mehrheitlich mit dem Thema beschäftigen, respektive auf kommerzielle Angebote verweisen, sind hier fehl am Platz.
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  2. Der Titel, den Sie bei der Anmeldung angeben, muss der korrekte, vollständige Name der Seite bzw. des Anbieters sein; verwenden Sie keine Verkürzungen oder Vereinfachungen.

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