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Arbeitgeberverbände sind Zusammenschlüsse von Arbeitgebern zum Zweck der Beeinflussung der Arbeitsbedingungen. Den Arbeitgeberverbänden obliegt zusammen mit den Gewerkschaften als den sog. Sozialpartnern die Selbstverwaltung im Bereich des Arbeitsrechts. Sie handeln für ihre Mitglieder Kollektivverträge mit den Gewerkschaften aus. Der Kollektivvertrag (in Deutschland als Tarifvertrag bezeichnet) ist eine schriftliche Vereinbarung, der zwischen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber abgeschlossen wird. Diese Vereinbarung hat besondere Wirkungen auf die Arbeitsverhältnisse innerhalb des Geltungsbereiches. Grundsätzlich gilt, dass der Kollektivvertrag nicht gegen bestehende Gesetze (Verfassungs-, Bundes-, Landesgesetze) sowie dazu erlassene Verordnungen verstoßen darf.

Hinweis: Nur Arbeitgeberverbände, die kollektivvertragsfähig sind, d.h. Kollektivverträge mit den zuständigen Arbeitnehmerorganisationen aushandeln, sind in dieser Kategorie gelistet.

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