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Diese Kategorie befasst sich mit allen Aspekten der Berufstätigkeit behinderter Menschen.

Die Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben (früher auch als Eingliederung bezeichnet) ist eine wichtige gesellschaftliche Aufgabe. Ziel ist es, ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe zu fördern und Benachteiligungen zu vermeiden. Die Teilhabe am Arbeitsleben ist zugleich ein wichtiger Bestandteil der sozialen Integration.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem Sozialgesetzbuch (SGB IX) sind z.B.
- Hilfen zur Erhaltung und Erlangung eines Arbeitsplatzes (einschließlich Beratung, Arbeitsvermittlung, Trainingsmaßnahmen, Mobilitätshilfen),
- Berufsvorbereitung, berufliche Anpassung und Weiterbildung, berufliche Ausbildung,
- Leistungen an den Arbeitgeber,
- berufliche Rehabilitationseinrichtungen,
- Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen.
Eines der wichtigsten Ziele des Schwerbehindertenrechts ist es, die Einstellung möglichst vieler schwer behinderter Menschen durch private und öffentliche Arbeitgeber zu erreichen. Ein Arbeitgeber ist verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwer behinderten Menschen besetzt werden können. Dabei soll, um diese Prüfung effektiv und nachprüfbar zu machen, die Schwerbehindertenvertretung beteiligt werden. Der Arbeitgeber verstößt daher gegen das Schwerbehindertengesetz, wenn er eine Einstellung ohne diese vorherige Prüfung vornimmt. In diesem Fall ist der Betriebsrat berechtigt, die Zustimmung zur Einstellung eines nicht behinderten Arbeitnehmers zu verweigern.
Die Einstellung schwer behinderter Menschen wird durch verschiedene Programme und zusätzliche, von den Integrationsämtern finanzierte, Lohnkostenzuschüsse gefördert. Der Arbeitgeber kann darüber hinaus Zuschüsse oder Darlehen für die Schaffung neuer behindertengerechter Arbeits- und Ausbildungsplätze erhalten, vor allem
  1. bei der Einstellung beruflich besonders betroffener schwer behinderter Menschen,
  2. bei Einstellungen über die Beschäftigungspflicht hinaus (Pflichtquote von derzeit 5 %),
  3. aber auch z.B. bei der Einstellung langfristig arbeitsloser schwer behinderter Menschen.
Dabei sind Grundausstattung wie behinderungsbedingte Zusatzausstattung förderungsfähig (§ 15 SchwbAV). Zuständig sind die Integrationsämter. Solange Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl von schwer behinderten Menschen nicht beschäftigen, haben sie für jeden unbesetzten Pflichtplatz eine Ausgleichsabgabe zu entrichten.

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass sich die Angaben zu den Rechtsgrundlagen auf die deutschen Vorschriften beziehen. In den anderen Ländern gibt es vergleichbare Regelungen.

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  1. Die Kategorie »Arbeit und Beruf« befasst sich mit der beruflichen Tätigkeit behinderter Menschen. Links zu Seiten, die sich nicht mehrheitlich mit dem Thema beschäftigen sind hier fehl am Platz. Bitte prüfen Sie insbesondere auch, ob folgende Kategorien zutreffender sind:

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An dieser Stelle werden allgemeine Präsenzen sowie die von Einrichtungen im Bereich der beruflichen Rehabilitation sowie Ausbildung gelistet.
Bitte melden Sie an dieser Stelle nur deutsch-sprachige Angebote an, die sich speziell der beruflichen Ausbildung und Rehabilitation schwerbehinderter Personen widmen.
Hier finden sich Link über die Instrumente der Interessenvertretung Schwerbehinderter sowie Links von Schwerbehindertenvertretern und -vertretungen.
Bitte melden Sie hier nur deutsch-sprachige Angebote an!
Die Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) sind Einrichtungen zur Eingliederung behinderter Menschen in das Arbeitsleben. Sie sollen allen behinderten Menschen, die wegen Art und Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, einen Arbeitsplatz oder eine Gelegenheit zur Ausübung einer geeigneten Tätigkeit bieten. Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) stehen allen Menschen unabhängig von Art und Schwere der Behinderung offen, so dass sie ihre Leistungsfähigkeiten entwickeln, erhöhen oder wiedergewinnen können.

Die berufliche Integration behinderter Menschen ist ein soziales Anliegen unserer Gesellschaft. Je nach Art der Behinderung und unter Berücksichtigung dieser können sie gleiche Leistungen wie gesunde Menschen erbringen. Die WfbM halten für behinderte Menschen ein breites Spektrum an Arbeitsmöglichkeiten bereit, von einfachen Tätigkeiten bis hin zu anspruchsvolleren Aufgaben. So können Sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten, Interessen und Neigungen sichtbare Werte schaffen.

Die Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) bieten ein vielfältiges Leistungsspektrum und unter Berücksichtigung der individuellen Anforderungen der Auftraggeber auf dem Markt an. Gleich welche Leistung die Auftraggeber (insbesondere Firmenkunden) suchen bzw. wählen.

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