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Arbeitsrecht ist ein Sonderrechtsgebiet der Arbeitnehmer und Arbeitgeber; gekennzeichnet durch die besondere rechtliche und wirtschaftliche Situation der Arbeitnehmer. Es umfasst vor allem:
  1. das Arbeitsvertragsrecht, d. h. die Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen dem einzelnen Arbeitnehmer und dem einzelnen Arbeitgeber;
  2. das Betriebsverfassungsrecht, das es mit der rechtlichen Ausgestaltung der betrieblichen Ordnung, besonders der Stellung und Aufgabe des Betriebsrats, zu tun hat;
  3. das Tarifvertragsrecht, die vertragliche Gestaltung der Arbeitsbedingungen durch die Verbände der Arbeitnehmer und Arbeitgeber;
  4. das Schlichtungsrecht, das Recht der staatlichen Hilfe zum Abschluss von Kollektivvereinbarungen, vor allem von Tarifverträgen;
  5. das Arbeitskampfrecht, das Recht des Arbeitskampfes, insbesondere der Aussperrung und des Streiks;
  6. das Koalitionsrecht, das Recht der Verbände, d. h. der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände;
  7. die Arbeitsgerichtsbarkeit;
  8. das Arbeitsschutzrecht, d. h. öffentlich-rechtliche Vorschriften zum Schutze der Arbeitnehmer.
In einem weiteren Sinne wird auch das Sozialversicherungsrecht dazu gerechnet, vor allem das Recht der Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung.

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Arbeitsgerichte sind paritätisch besetzte Sondergerichte für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten (Arbeitskonflikte) zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern aus dem Arbeitsverhältnis. Sie sind auch zuständig für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten aus der Betriebsverfassung; diese Streitigkeiten werden im Beschlussverfahren entschieden. Die Arbeitsgerichtsbarkeit unterscheidet sich von der Schlichtung, die Hilfe zum Abschluss von Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen gewährt.

Deutsche Arbeitsgerichtsbarkeit:
1. Instanz: Arbeitsgericht, 2. Instanz: Landesarbeitsgericht, 3. Instanz: Bundesarbeitsgericht
Die ehrenamtlichen Richter der Kammern sind zu gleichen Teilen besetzt mit Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer. 2002 bestanden in Deutschland 20 Landesarbeitsgerichte und das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt.

Österreichische Arbeitsgerichtsbarkeit:
Für die österreichischen Arbeitsgerichte ist das Bundesgesetz vom 7. 3. 1985 verbindlich. Für Arbeits- und Sozialrechtssachen sind die ordentlichen Gerichte zuständig. In Wien besteht ein Gerichtshof erster Instanz (Arbeits- und Sozialgericht Wien). Die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit wird unter Vorsitz eines Berufsrichters in Senaten ausgeübt.

Schweizer Arbeitsgerichtsbarkeit:
Arbeitsgerichte, Gewerbegerichte und gewerbliche Schiedsgerichte bestehen nur in den Kantonen und sollen Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern erstinstanzlich erledigen. Die Zuständigkeit ist beschränkt, besonders durch niedrigen Streitwert; daher sind die Arbeitsgerichte für Angestellte fast ohne Bedeutung. Diese Streitigkeiten müssen durch ordentliche Zivilgerichte entschieden werden.

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Das kirchliche Arbeitsrecht ist ein Teilgebiet des staatlichen Arbeitsrechts und des Kirchenrechts. Das besondere kirchliche Arbeitsrecht beruht auf den verfassungsmäßigen Rechten der Kirchen. Staatskirchenrechtliche Grundlage für die eigenständige Gestaltung des Arbeitsrechts der Kirchen bildet Artikel 140 Grundgesetz, der in diesem Zusammenhang auf Artikel 137 Absatz 3 Satz 1 der Weimarer Reichsverfassung verweist. Danach ordnet und verwaltet jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze. Dieses verfassungsrechtliche Selbstbestimmungsrecht schafft den Kirchen gegenüber dem Staat einen unantastbaren Freiheitsbereich, der das Recht gewährt, die eigenen Angelegenheiten selbst zu regeln. Dies umfasst auch die Gestaltung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst (Individualarbeitsrecht) und die Beteiligungsrechte der Mitarbeiterschaft in Belangen der Einrichtung (Kollektives Arbeitsrecht). Insbesondere haben die Kirchen das Recht, das Arbeitsrecht nach ihren spezifischen Vorstellungen, also auf der Grundlage ihres Selbstverständnisses, ordnen zu können. Zur Verfassungsgarantie des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts gehört auch die Entscheidung der Kirche, in welcher Weise die kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Angelegenheiten der Einrichtung, die ihre Interessen berühren, mitwirken und mitbestimmen. Deshalb gelten für die Kirchen und damit auch für die caritativen Einrichtungen weder das Betriebsverfassungsgesetz noch die Personalvertretungsgesetze des Bundes und der Länder.

Im kirchlichen Arbeitsrecht wird von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern statt von Angestellten oder Arbeitern, von Dienstgebern statt von Arbeitgebern und von einem Dienstverhältnis statt von einem Arbeitsverhältnis gesprochen.

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass sich die v.g Angaben auf deutsche Rechtsvorschriften beziehen.

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Das Tarifrecht (in Österreich auch als Koalitionsrecht bezeichnet) ist ein Teil des Arbeitsrechts. Als Tarifrecht wird die vertragliche Gestaltung der Arbeitsbedingungen durch die Verbände der Arbeitnehmer und Arbeitgeber bezeichnet. In Deutschland wurde es erstmalig durch die Tarifvertrags-VO von 1918 geregelt.

Kern des Tarifrechts ist der Tarifvertrag. Er ist die rechtliche Vereinbarung zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberorganisationen (Verbandstarif) oder zwischen Gewerkschaft und einem Arbeitgeber (Firmentarif), der die grundsätzlichen Bedingungen für den Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie allgemeine Fragen der betrieblichen Ordnung beinhaltet. Der Gehaltstarifvertrag hat eher eine kurzfristige Laufzeit (meist ein Jahr). Urlaubs-, Krankheits- und Arbeitszeitfragen werden zumeist in längerfristigen Manteltarifvertägen vereinbart. Ein Tarifvertrag kann für einzelne Branchen, Regionen oder einzelne Firmen (Haustarifverträge) abgeschlossen werden.

In der Schweiz heißt der Tarifvertrag Gesamtarbeitsvertrag, in Österreich Kollektivvertrag.

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