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Arbeitsgerichte sind paritätisch besetzte Sondergerichte für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten (Arbeitskonflikte) zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern aus dem Arbeitsverhältnis. Sie sind auch zuständig für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten aus der Betriebsverfassung; diese Streitigkeiten werden im Beschlussverfahren entschieden. Die Arbeitsgerichtsbarkeit unterscheidet sich von der Schlichtung, die Hilfe zum Abschluss von Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen gewährt.

Deutsche Arbeitsgerichtsbarkeit:
1. Instanz: Arbeitsgericht, 2. Instanz: Landesarbeitsgericht, 3. Instanz: Bundesarbeitsgericht
Die ehrenamtlichen Richter der Kammern sind zu gleichen Teilen besetzt mit Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer. 2002 bestanden in Deutschland 20 Landesarbeitsgerichte und das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt.

Österreichische Arbeitsgerichtsbarkeit:
Für die österreichischen Arbeitsgerichte ist das Bundesgesetz vom 7. 3. 1985 verbindlich. Für Arbeits- und Sozialrechtssachen sind die ordentlichen Gerichte zuständig. In Wien besteht ein Gerichtshof erster Instanz (Arbeits- und Sozialgericht Wien). Die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit wird unter Vorsitz eines Berufsrichters in Senaten ausgeübt.

Schweizer Arbeitsgerichtsbarkeit:
Arbeitsgerichte, Gewerbegerichte und gewerbliche Schiedsgerichte bestehen nur in den Kantonen und sollen Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern erstinstanzlich erledigen. Die Zuständigkeit ist beschränkt, besonders durch niedrigen Streitwert; daher sind die Arbeitsgerichte für Angestellte fast ohne Bedeutung. Diese Streitigkeiten müssen durch ordentliche Zivilgerichte entschieden werden.

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