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Die deutschen Berufsgenossenschaften als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind verpflichtet, bei Gesundheitsschäden, für die wegen ihrer Art und Schwere besondere unfallmedizinische stationäre Behandlung angezeigt ist, diese in hierfür besonders geeigneten Einrichtungen zu erbringen. Diese Vorgabe geht zurück auf die Einführung der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahre 1884, mit der die Berufsgenossenschaften als Versicherungseinrichtungen ins Leben gerufen wurden. Vorrangige Aufgabe der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung war es schon immer, durch Prävention Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu verhüten. Tritt dennoch der Versicherungsfall ein, so ist "mit allen geeigneten Mitteln" für die Wiederherstellung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Betroffenen zu sorgen.

Um das Ziel der Rehabilitation, die Wiederherstellung "mit allen geeigneten Mitteln" zu erreichen, sahen einige Berufsgenossenschaften sehr bald die Notwendigkeit, dafür eigene medizinische Einrichtungen zu schaffen, zu betreiben und zu finanzieren. Seit jeher war es das Bestreben der Berufsgenossenschaften, für Unfallverletzte die bestmögliche Behandlung und Betreuung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu leisten; hatten die Träger der Unfallversicherung neben den Kosten der Heilbehandlung doch auch Rentenleistungen für verbleibende Erwerbsminderungen zu gewähren. Ziel war und ist es, durch eine frühzeitige und wirksame Versorgung der Unfallverletzten eine Minderung der Erwerbsfähigkeit so weit wie möglich zu begrenzen, bzw. erst gar nicht eintreten zu lassen. Bereits im Jahre 1890 entstand in Bochum das erste Unfallkrankenhaus der Welt, das später den Namen "Bergmannsheil" erhielt.

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