Prävention - Die Feuerwehr-Unfallkassen sind verpflichtet, Versicherungsfälle, d.h. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren mit allen geeigneten Mitteln zu verhüten.
Medizinische und berufliche Rehabilitation - Die Feuerwehr-Unfallkassen haben den gesetzlichen Auftrag, die Heilbehandlung und die Berufshilfe mit allen geeigneten Mitteln durchzuführen. Sie sind sie in das große Netz der Berufsgenossenschaften eingebunden. Somit können die Durchgangsärzte und Spezialkliniken der Berufsgenossenschaften, aber auch jedes andere Krankenhaus in Anspruch genommen werden. Die Unfallkassen übernehmen die Kosten für die Heilbehandlung sowie für die berufliche und soziale Wiedereingliederung.
Gewährung von Leistungen (Unfallrenten u.a.) - Der Verletzte oder Erkrankte erhält für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ein dem Nettolohn entsprechendes Verletztengeld. Bleibt nach Abschluss der Heilbehandlung eine andauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 20 Prozent, dann zahlen die Feuerwehr-Unfallkassen eine Verletztenrente. Sind Versicherte beim Einsatz verstorben, zahlen sie Hinterbliebenenrente und Sterbegeld.
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