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In Deutschland ist die Anlageberatung im Kreditwesengesetz (KWG) in § 1 Abs. 1a Satz 2 wie folgt definiert:
Anlageberatung ist die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird.

Wer gewerbsmäßig Empfehlungen zum Kauf oder Verkauf von Finanzdienstleistungsinstrumenten an Einzelkunden abgibt, benötigt aufgrund des im Juli 2007 veröffentlichten Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetzes eine Erlaubnis.

  • Berater, die nur hinsichtlich des Kaufs oder Verkaufs von Investmentfondsanteilen Empfehlungen abgeben, benötigen eine Gewerbeerlaubnis.
  • Berater, die hinsichtlich des Kaufs von sonstigen Finanzinstrumenten (z. B. Aktien, Zertifikaten, Geldmarktinstrumenten, Devisen oder sonstigen Wertpapieren) Empfehlungen abgeben, benötigen eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

In dieser Kategorie werden Seiten aufgenommen, die überwiegend Beratungsleistungen für am Kapitalmarkt zu tätigende Investitionen anbieten. Mögliche Besipiele für diese Investitionen sind Aktien, Investmentfondsanteile, Zertifikate, Geldmarktinstrumente, Devisen, Derivate und sonstige Wertpapiere.

Die angebotene Dienstleistung umfasst lediglich die Beratung, die eigentliche Anlageentscheidung trifft, im Gegensatz zur Vermögensverwaltung, immer der Kunde selbst.

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